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Dashcam erlaubt in Deutschland – Rechtslage & DSGVO 2026

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Rechtslage & DSGVO

Dashcam erlaubt in Deutschland – Rechtslage & DSGVO 2026

Sind Dashcams in Deutschland legal? Was sagt der BGH? Was gilt für den Parkmodus? Und wie sieht die Rechtslage in Österreich und der Schweiz aus? Alle Antworten kompakt und aktuell für 2026.

Aktualisiert: März 2026 Lesedauer: ca. 10 Minuten

Die Frage „Ist eine Dashcam in Deutschland erlaubt?" beschäftigt viele Autofahrer – und die Antwort ist nicht so eindeutig, wie man es sich wünschen würde. Grundsätzlich ja – aber mit klaren Einschränkungen, die sich aus der DSGVO und dem deutschen Datenschutzrecht ergeben.

Seit dem BGH-Urteil vom Mai 2018 ist die Rechtslage klarer: Dashcam-Aufnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel im Zivilprozess verwendet werden. Was genau erlaubt ist, was gegen die DSGVO verstößt und wie man eine Dashcam rechtskonform betreibt – das zeigt dieser Ratgeber.

Kurze Antwort: Ist eine Dashcam in Deutschland erlaubt?

Ja – das Betreiben einer Dashcam im Auto ist in Deutschland grundsätzlich legal. Es gibt jedoch datenschutzrechtliche Einschränkungen, die sich aus der DSGVO ergeben. Wer seine Dashcam mit Loop-Aufzeichnung und G-Sensor betreibt – also so, dass ältere Aufnahmen automatisch überschrieben werden und nur Ereignisaufnahmen dauerhaft gespeichert bleiben – bewegt sich in einem rechtlich deutlich unproblematischeren Bereich als jemand, der dauerhaft und anlasslos speichert.

Entscheidend ist also nicht das Gerät selbst, sondern wie es betrieben wird. Eine Dashcam, die permanent und ohne Überschreibung aufzeichnet, ist problematischer als ein System mit Loop-Funktion und ereignisbasierter Sicherung.

BGH-Urteil 2018: Was wurde entschieden?

Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Mai 2018
„Eine Dashcam-Aufzeichnung ist als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar, auch wenn die Aufzeichnung permanent und anlasslos erfolgte und damit nicht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stand."
Aktenzeichen: VI ZR 233/17

Das BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 ist der wichtigste Rechtsrahmen für Dashcam-Nutzer in Deutschland. Das Gericht hat in diesem Zivilrechtsstreit festgestellt, dass Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel verwertbar sind – auch wenn die Aufzeichnung selbst möglicherweise gegen Datenschutzrecht verstößt.

Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung datenschutzrechtlich problematisch ist. Das Gericht wägt im Einzelfall ab: Das Interesse des Unfallgeschädigten an der Beweissicherung gegen das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen. Dieses Abwägungsergebnis kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.

Was das Urteil konkret bedeutet

Das Urteil sagt nicht, dass Dashcams uneingeschränkt erlaubt sind. Es sagt, dass Aufnahmen im Zivilprozess verwertbar sein können – trotz möglicher Datenschutzverstöße. Die datenschutzrechtliche Frage (darf ich so aufzeichnen?) und die prozessrechtliche Frage (darf das Gericht die Aufnahme als Beweis zulassen?) werden vom BGH getrennt bewertet.

DSGVO und Dashcam: Was ist erlaubt?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit Mai 2018 in der gesamten EU und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Videoaufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, gelten als personenbezogene Daten – und unterliegen damit der DSGVO.

Was gegen die DSGVO verstößt

Eine Dashcam, die permanent und anlasslos den öffentlichen Raum aufzeichnet und die Aufnahmen dauerhaft speichert, verstößt in der Regel gegen die DSGVO. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten – denn weder liegt eine Einwilligung der gefilmten Personen vor noch ist eine andere Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erfüllt.

Was weniger problematisch ist

Dashcams mit Loop-Aufzeichnung, bei denen ältere Aufnahmen automatisch überschrieben werden, und bei denen ausschließlich durch den G-Sensor gesicherte Ereignisaufnahmen dauerhaft gespeichert bleiben, sind datenschutzrechtlich deutlich weniger angreifbar. Das berechtigte Interesse des Fahrers an der Beweissicherung kann hier als Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geltend gemacht werden.

Wichtig: Private Nutzung vs. gewerbliche Nutzung

Für rein private Zwecke gilt das sogenannte „Haushaltsprivileg" der DSGVO (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) – die DSGVO greift nicht für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Ob eine Dashcam im privaten Fahrzeug unter dieses Privileg fällt, ist in der Rechtspraxis umstritten, da die Aufnahmen im öffentlichen Raum stattfinden. Gewerbliche Dashcam-Nutzung (Taxi, Fuhrpark) unterliegt dagegen eindeutig der DSGVO und erfordert weitere Maßnahmen wie eine Datenschutzerklärung und begrenzte Speicherdauer.

Dashcam im Parkmodus: Rechtslage

Der Parkmodus ist aus datenschutzrechtlicher Sicht der problematischste Betriebsmodus einer Dashcam. Wenn das Fahrzeug abgestellt ist und die Dashcam den öffentlichen Raum überwacht, ist der Kontext ein anderer als während der Fahrt – der Fahrer ist nicht mehr anwesend und kann nicht auf aktuelle Situationen reagieren.

Bewegungserkennung und G-Sensor: rechtlich weniger problematisch

Ein Parkmodus, der ausschließlich bei Erschütterung (G-Sensor) oder Bewegung im Kamerabild aktiviert wird und die Aufnahme nach einer definierten Zeit automatisch überschreibt, ist datenschutzrechtlich deutlich unproblematischer als eine Dauerwachkamera. Die Aufzeichnung ist anlassbezogen und zeitlich begrenzt.

Zeitraffer-Daueraufzeichnung: datenschutzrechtlich problematisch

Einige Dashcam-Modelle bieten im Parkmodus eine Zeitraffer-Daueraufzeichnung, die kontinuierlich Bilder speichert. Diese Betriebsart ist datenschutzrechtlich am problematischsten, da sie eine anlasslose Überwachung des öffentlichen Raums darstellt – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Ereignis stattfindet.

ConnectDrive Parkmodus: empfohlene Einstellung

Alle ConnectDrive-Modelle unterstützen den G-Sensor-basierten Parkmodus. Empfohlene Einstellung: G-Sensor auf mittlere Empfindlichkeit, Bewegungserkennungs-Modus aktiviert, automatische Überschreibung nach 24 bis 72 Stunden. Die Zeitraffer-Dauerfunktion sollte für den Betrieb im öffentlichen Raum deaktiviert bleiben.

Checkliste: Rechtskonforme Dashcam-Nutzung in Deutschland

Mit diesen Einstellungen und Verhaltensregeln bewegt man sich in einem rechtlich möglichst unproblematischen Bereich:

  • Loop-Aufzeichnung aktiviert: Ältere Aufnahmen werden automatisch überschrieben. Keine dauerhafte Vollspeicherung.
  • G-Sensor konfiguriert: Unfallaufnahmen werden automatisch gesichert. Empfindlichkeit auf mittlere Stufe einstellen, um Fehlauslösungen zu vermeiden.
  • Aufnahmen nicht anlasslos speichern: Nur im Falle eines konkreten Ereignisses (Unfall, Parkschaden) die relevante Datei manuell sichern.
  • Aufnahmen nicht öffentlich teilen: Dashcam-Aufnahmen Dritter nicht auf Social Media oder Videoplattformen veröffentlichen, ohne einen konkreten Anlass wie eine Strafanzeige.
  • Parkmodus: ereignisbasiert: Nur G-Sensor oder Bewegungserkennung aktivieren – keine Zeitraffer-Daueraufzeichnung im öffentlichen Raum.
  • Dauerhafte Vollspeicherung vermeiden: Aufnahmen nicht unbegrenzt aufbewahren. Ohne konkreten Anlass sollten Dateien regelmäßig gelöscht oder überschrieben werden.
  • Aufnahmen nicht als Überwachungswerkzeug einsetzen: Dashcam-Aufnahmen sind zur Eigensicherung bei Verkehrsunfällen gedacht – nicht zur systematischen Erfassung des Fahrverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer.

Dashcam erlaubt: Rechtslage in anderen Ländern

Wer mit dem Fahrzeug ins Ausland fährt, sollte die Rechtslage im Zielland kennen. Die Regelungen unterscheiden sich teilweise erheblich von der deutschen Rechtslage.

Land Status Besonderheiten Bußgeld bei Verstoß
Deutschland Grundsätzlich erlaubt DSGVO-konforme Nutzung erforderlich, Loop-Aufzeichnung empfohlen Abmahnung möglich, kein fixer Bußgeldsatz
Österreich Eingeschränkt erlaubt Aufzeichnung im öffentlichen Raum datenschutzrechtlich problematisch. Verwertung vor Gericht möglich. Bis zu 10.000 € bei DSGVO-Verstoß
Schweiz Eingeschränkt erlaubt Datenschutzgesetz (DSG) gilt. Aufnahmen nur zur Beweissicherung bei Unfällen zulässig. Busse möglich nach DSG
Frankreich Erlaubt DSGVO gilt. Dashcam für Privatfahrer weitgehend unproblematisch. Keine spezifische Dashcam-Gesetzgebung. Allgemeine DSGVO-Sanktionen
Italien Eingeschränkt erlaubt Datenschutzbehörde (Garante) hat strenge Anforderungen. Aufnahmen Dritter ohne Einwilligung problematisch. Bis zu 20.000 € möglich
Spanien Erlaubt DSGVO gilt. Aufnahmen zur Beweissicherung zulässig. Keine spezifische Dashcam-Verbote. Allgemeine DSGVO-Sanktionen
Niederlande Erlaubt DSGVO gilt. Dashcam für private Zwecke weitgehend zulässig. Allgemeine DSGVO-Sanktionen
Luxemburg Eingeschränkt erlaubt DSGVO gilt. Datenschutzbehörde CNPD empfiehlt Zurückhaltung bei Aufnahmen Dritter. Allgemeine DSGVO-Sanktionen
Hinweis zu Länderregelungen

Die Rechtslage in einzelnen Ländern kann sich ändern. Vor Antritt einer längeren Auslandsreise empfiehlt sich eine aktuelle Recherche zur Dashcam-Gesetzgebung im jeweiligen Zielland. Die Angaben in dieser Tabelle spiegeln den Stand von März 2026 wider und stellen keine Rechtsberatung dar.

Dashcam als Beweismittel vor Gericht

Das BGH-Urteil von 2018 hat die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel grundsätzlich bestätigt – aber mit wichtigen Einschränkungen. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob das Beweisinteresse des Klägers das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person überwiegt.

Wann sind Aufnahmen vor Gericht verwertbar?

Dashcam-Aufnahmen sind in der Praxis am ehesten verwertbar, wenn ein konkretes Ereignis – Unfall, Auffahrstoß, Nötigung – dokumentiert wurde und der Nachweis des Unfallhergangs ohne die Aufnahme schwer zu führen wäre. Das Gericht kann die Aufnahme dann als Beweismittel zulassen, auch wenn die Aufzeichnung selbst datenschutzrechtlich problematisch war.

Wann können Aufnahmen abgelehnt werden?

Wenn die Aufnahme anlasslos und dauerhaft erfolgte und kein konkretes Ereignis dokumentiert, sondern lediglich das allgemeine Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer erfasst, kann das Gericht die Verwertung ablehnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Datenschutzverstoß schwerwiegend ist und das Beweisinteresse gering.

Praktischer Hinweis: Aufnahme sofort sichern

Nach einem Unfall oder Vorfall muss die relevante Dashcam-Aufnahme sofort manuell gesichert werden – bevor die Loop-Funktion sie überschreibt. Die meisten Dashcams haben dafür einen dedizierten Sicherungsknopf. Alternativ: Speicherkarte direkt nach dem Vorfall entnehmen und nicht wieder in die Dashcam einlegen, bis die Datei gesichert ist.

ConnectDrive: G-Sensor sichert automatisch

Alle ConnectDrive-Modelle sichern bei Auslösung des G-Sensors die betreffende Aufnahme automatisch in einem geschützten Ordner, der von der Loop-Funktion nicht überschrieben wird. Bei einem Unfall mit erkennbarer Erschütterung ist die Aufnahme damit automatisch gesichert – ohne manuelles Eingreifen.

ConnectDrive: DSGVO-konforme Einstellungen

Alle ConnectDrive-Dashcams sind so konfiguriert, dass sie mit den empfohlenen Einstellungen DSGVO-konform betrieben werden können. Die folgenden Einstellungen sind ab Werk voreingestellt oder werden in der Bedienungsanleitung empfohlen:

Loop-Aufzeichnung

Alle ConnectDrive-Modelle zeichnen im Loop-Modus auf. Ältere Aufnahmen werden automatisch überschrieben, sobald die Speicherkarte voll ist. Die Segmentlänge pro Videodatei beträgt je nach Modell 1, 2 oder 3 Minuten. Nur durch den G-Sensor gesicherte Ereignisdateien werden dauerhaft im geschützten Ordner gespeichert.

G-Sensor-Empfindlichkeit

Der G-Sensor ist in drei Stufen (niedrig, mittel, hoch) einstellbar. Für den Alltagsbetrieb empfiehlt ConnectDrive die mittlere Stufe. Bei hoher Empfindlichkeit können starke Bodenunebenheiten, Bordsteine oder das Schließen der Fahrzeugtür Fehlauslösungen verursachen und den geschützten Speicherbereich unnötig füllen.

Parkmodus-Konfiguration

Im Parkmodus empfiehlt ConnectDrive die ausschließliche Nutzung des G-Sensor-Modus oder der Bewegungserkennung. Die Zeitraffer-Dauerfunktion sollte für den Betrieb im öffentlichen Raum deaktiviert werden. Ein integrierter Spannungswächter schützt die Fahrzeugbatterie vor Tiefentladung.

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Fazit

Dashcams sind in Deutschland erlaubt – aber nicht uneingeschränkt. Wer seine Dashcam mit Loop-Aufzeichnung, G-Sensor und ohne Dauerspeicherung betreibt, bewegt sich in einem rechtlich unproblematischen Bereich. Das BGH-Urteil von 2018 stärkt die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel, ohne die datenschutzrechtlichen Anforderungen aufzuheben. Für den Alltag gilt: Loop aktivieren, G-Sensor auf mittlere Empfindlichkeit, Ereignisdateien sofort nach einem Vorfall sichern.


Häufige Fragen zur Dashcam-Rechtslage
Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?
Ja, das Betreiben einer Dashcam ist in Deutschland grundsätzlich legal. Das BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) hat bestätigt, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar sein können. Datenschutzrechtliche Einschränkungen aus der DSGVO gelten jedoch weiterhin – insbesondere das Verbot der dauerhaften, anlasslosen Speicherung.
Was sagt das BGH-Urteil zur Dashcam?
Der Bundesgerichtshof hat am 15. Mai 2018 entschieden (Az. VI ZR 233/17), dass Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sind – auch wenn die Aufzeichnung möglicherweise nicht vollständig mit den Datenschutzbestimmungen im Einklang stand. Das Gericht wägt dabei das Beweisinteresse des Geschädigten gegen das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen ab.
Darf ich meine Dashcam dauerhaft aufzeichnen lassen?
Eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung ohne automatisches Überschreiben ist datenschutzrechtlich problematisch. Der DSGVO-konformere Betrieb ist die Loop-Aufzeichnung, bei der ältere Dateien automatisch überschrieben werden und nur durch den G-Sensor gesicherte Ereignisaufnahmen dauerhaft gespeichert bleiben.
Ist eine Dashcam im Parkmodus erlaubt?
Der ereignisbasierte Parkmodus (G-Sensor oder Bewegungserkennung) ist datenschutzrechtlich weniger problematisch als eine Dauerwachkamera, da die Aufzeichnung anlassbezogen erfolgt. Eine Zeitraffer-Daueraufzeichnung des öffentlichen Raums im Parkmodus ist dagegen datenschutzrechtlich angreifbar. In jedem Fall sollten Parkmodus-Aufnahmen regelmäßig überschrieben und nicht dauerhaft gespeichert werden.
Kann ich Dashcam-Aufnahmen bei der Polizei einreichen?
Ja. Dashcam-Aufnahmen können bei der Polizei als Beweismittel eingereicht werden – sowohl bei Unfällen als auch bei Verkehrsverstößen anderer Fahrer (Nötigung, rote Ampel, Falschparken). Die Polizei entscheidet dann, ob die Aufnahme für ein Ermittlungsverfahren verwendet wird. Im Strafprozess gelten teilweise andere Verwertungsregeln als im Zivilprozess.
Sind Dashcams in Österreich erlaubt?
In Österreich ist die Rechtslage ähnlich wie in Deutschland – das Betreiben einer Dashcam ist nicht explizit verboten, aber die DSGVO gilt. Die österreichische Datenschutzbehörde hat mehrfach auf die datenschutzrechtliche Problematik von Dashcams hingewiesen. Dashcam-Aufnahmen können jedoch auch in Österreich vor Gericht als Beweismittel verwertbar sein, wenn das Beweisinteresse überwiegt.
Sind Dashcams in der Schweiz erlaubt?
In der Schweiz gilt das Datenschutzgesetz (DSG), nicht die DSGVO. Dashcams sind nicht explizit verboten, aber Aufnahmen von erkennbaren Personen und Kennzeichen unterliegen dem Datenschutzrecht. Aufnahmen zur Beweissicherung bei einem konkreten Unfallereignis sind in der Regel zulässig. Eine Daueraufzeichnung ohne Anlass ist auch in der Schweiz datenschutzrechtlich problematisch.
Darf ich Dashcam-Videos auf YouTube oder Social Media hochladen?
Das Veröffentlichen von Dashcam-Aufnahmen, auf denen andere Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, ist ohne Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich problematisch und kann zu Abmahnungen führen. Für die Veröffentlichung sollten erkennbare Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht (verpixelt) werden. Aufnahmen, die Straftaten oder schwere Verkehrsverstöße zeigen, können unter Umständen bei der Polizei eingereicht werden – eine öffentliche Verbreitung bleibt jedoch rechtlich riskant.
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